AGB Kompas Charter GbR

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 31.01.2023

Kompass Charter GbR  

Lukas Hummler, Nikolaus Jung

genannt Vercharterer Vertragspartner

 

A.) Vertragspartner

      Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer geschlossen und besteht aus dem      

      vom Charterer unterschriebenen Vertragsformular* und der schriftlichen** Bestätigung durch den      

      Vercharterer.

      * Auch der Zahlungseingang der Anzahlung gilt als Buchungsbestätigung des Charterer

      ** als schriftlich gelten auch elektronisch zugestellte emails mit Rückbestätigung.

 

B.) Zahlung, Rücktritt bis 30 Tage vor Antritt , Rücktritt innert der 30 Tage Frist vor                                                                                

      Antritt der Charter, Nichtantritt der Charter ; Kautionshinterlegung

 

  1. Die Anzahlung des Charterpreises in Höhe von 33% ist innerhalb von 10 Tagen ab Vertragsabschluss fällig, der Rest spätestens 30 Tage vor Törnbeginn.

       Bei Lastminute Angeboten (Buchung innert 30 Tagen vor Charterbeginn) ist die Gesamtzahlung sofort fällig.                            

       Die Zahlungstermine sind verbindlich einzuhalten. Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.

 

  1. Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so ist er verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen. Bei Rücktritt bis 30 Tage vor Törnbeginn wird die Anzahlung von 33% der Gesamtgebühren fällig. Erfolgt die Absage ab 30 Tage vor Reisebeginn, ist die gesamte Chartergebühr zu zahlen. Gelingt eine Ersatzcharter zu den selben Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen, abzüglich entstandener Handlingkosten in Höhe von mind. 15 % des Charterpreises, zurück. Wir sind bemüht, dem Charterer bei der Beschaffung einer Ersatzcharter behilflich zu sein. Erfolgt diese Ersatzcharter zu geringeren Konditionen, ist die Differenz ebenfalls vom Charterer in voller Höhe zu tragen. Wir empfehlen dem Charterer dringend eine Reiserücktritts-Versicherung abzuschließen.

 

  1. Werden die vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Charterer nicht eingehalten, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten. Bezahlte Raten sind abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von min. 15 % nur dann zurückzuerstatten, wenn eine Ersatzcharter zu den selben Konditionen gelingt.

 

  1. Die Kaution in Höhe von 1.500,00 € ist ausschliesslich in bar vor Ort, bei der Übergabe (nach der Einweisung) der Yacht zu hinterlegen. 

 

C.) Pflichten des Vercharterers

 

  1. Die gebuchte Yacht wird dem Charterer gereinigt, segelklar, seetüchtig und ausreichend betankt übergeben. Der Charterpreis schließt ein: Nutzung der Yacht und ihrer Ausrüstung sowie die Versicherung (Haftpflicht- und Kaskoversicherung) der Yacht mit einer Selbstbeteiligung je Schadenfall von 1.000,00 €, welche im Schadensfall durch den Charterer zu tragen ist. Der Abschluss einer entsprechenden Kautionsversicherung wird angeraten. Die Übergabe der Yacht erfolgt wie verabredet (Termin und Ort wird spätestens 24 h vorher tel. oder per mail beidseitig bestätigt) im vereinbarten Ausgangshafen. Der Zeitpunkt der Übernahme der Yacht durch den Charterer kann sich auf Grund von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten verschieben, eine Zeitdifferenz von bis zu 6 Stunden gilt hierbei als vereinbart. Die Rücknahme der Yacht erfolgt am letzten Chartertag nach Vereinbarung.
  2. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge eines Unfalls bei der Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine Ersatzyacht stellen.

 

D.) Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:

 

  1. die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten
  2. seine Mannschaft/Crew ausführlich in die Besonderheiten des Reviers und der Yacht einzuweisen und die Umweltbestimmungen zur Gewässerreinheit einzuhalten
  3. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen und dem Vercharterer namhaft zu machen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen amtlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises (Bodenseeschifferpatent Kategorie A und D , SBF-Binnen, SBF See oder höher) für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des Charterers zu stellen.
  4. die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten, An- und Abmeldungen beim Hafenmeister oder der zuständigen Behörde vorzunehmen und für die Einhaltung der  Bodenseeschifffahrtsordnung zu sorgen (BSO genannt, gilt auf dem ganzen Bodensee)
  5. die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren
  6. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen
  7. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden, etc.
  8. bei angesagten Windstärken ab 8 Bft. und/oder Sturmwarnung (90 Blitze/min) den schützenden Hafen nicht zu verlassen, bzw. bei einsetzender Sturmwarnung einen schützenden Hafen unverzüglich an zulaufen 
  9. der Verpflichtung die Yacht am letzten Chartertag im Ausgangshafen in einwandfreiem, gereinigtem, aufgeklarten und getanktem Zustand* durch Zahlung der Reinigungspauschale und Motorbetriebspauschale je Stunde gemäß Vereinbarung Rechnung zu tragen. 
  10. bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen (Diebstahl, Beschlagnahme etc.) unverzüglich telefonisch oder elektronisch/telegrafisch den Vercharterer zu benachrichtigen. Bei Schaden am Schiff und/oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes oder der Polizei zu sorgen. Wir empfehlen Ihnen dringend in allen Schadensfällen die Wasserschutzpolizei hinzu zu ziehen. Tel. Nr. siehe Hafenhandbuch/Notrolle/ Bordbuch.
  11. im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
  12. gegebenenfalls zum Stützpunkt zurückzukehren, um eine Reparatur zu ermöglichen. Wir besitzen ein schnelles Motorboot und sind im Falle eines Defektes auch innert weniger Stunden bei Ihnen.
  13. alle Betriebsstoffe wie Öl, Diesel*1 , Gas, Petroleum, Spiritus, Batterien etc. auf eigene Rechnung aufzufüllen. *1 Die Tankformalitäten werden Ihnen bei der Einweisung erklärt
  14. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
  15. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei Übergabe der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
  16. Schwimmwesten und weitere Sicherheitsausrüstungen, welche in ausreichender Zahl zur Yacht gehören, in seemännischer Manier und guter Seemannschaft während des Segelns zu tragen. Das tragen von Schwimmwesten ist bei aufleuchten der Starkwind oder Sturmwarnung von unserer Seite aus verpflichtend.

       mehr zur Starkwind/Sturmwarnung Bodensee finden Sie unter 

 

E.) Reparaturen und Motoren- und Seemannschaft

 

  1. Reparaturen im Wert von über 100 € bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwenig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
  2. Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. 
  • Achtung bei Krängung/ Schräglage der Yacht > 10 Grad kann der Motor schaden nehmen, da konstruktionsbedingt der Kühl & Ölkreislauf nicht aufrecht erhalten werden kann. >>               Es können Motorschäden entstehen.

 

F.) Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises

      bei verspäteter Übergabe oder Mängeln

 

  1. Wird die Yacht oder zumindest eine Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten.
  2. über den Charterpreis hinausgehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er den Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde.
  3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.

 

G.) Haftung des Vercharterers

 

  1. Der Vercharterer haftet dem Charterer und seiner Crew nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen.
  2. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials und elektronischer Instrumente wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, usw. verursacht werden.
  3. Ansprüche des Charterers infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen. 

 

H.) Haftung des Charterers

 

  1. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung.
  2. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.
  3. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Charterer und verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers.
  4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regressnahme des Charterer vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.
  5. Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne übersandt werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen. Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflicht-Versicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird empfohlen.

 

 

I.) Nebenabreden / salvatorische Klausel

 

 

  1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten Charterpreises und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.
  2. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen möglichst nahe kommenden wirksame Regelungen zu ersetzen.

 

 

J.) Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

      Gerichtsstand und Gerichtsort ist Lindau/Bodensee.                                          

      Anwendung findet deutsches Recht.

 

 

Bitte beachten sie auch unsere Charterinformationen und Hinweise auf unserer Homepage

 

  • Alle früheren Versionen dieser AGB´s verlieren hiermit Ihre Gültigkeit.